Donnerstag, 14. April 2016

Mengenabsprachen bei der Milch: Das steckt hinter Artikel 222

Diese Ausnahme vom EU-Wettbewerbsrecht ist, seit der GAP-Reform von 2013 in Artikel 222 der Gemeinsamen Marktordnung, im Fall ernster Marktstörungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorgesehen. Die Mittel dazu sollen aus den nationalen Haushalten kommen. "Die rechtliche Umsetzung der Anwendung des Artikels 222 der GMO wird derzeit von der Bundesregierung erarbeitet", erklärt Ludwig Börger, Referatsleiter Milch beim Deutschen Bauernverband. Eine mögliche Verabschiedung der nationalen Umsetzung des Artikels 222 kann sich bis zum Juni 2016 hinziehen.
Nach Einschätzung Börgers sei es aber "äußerst wahrscheinlich", dass es nicht zu einer Anwendung in Deutschland kommen werde. "Eine Mengenregulierung kann in zunehmend offenen europäischen Märkten keine befriedigende Wirkung entfalten. Weder auf einzelbetrieblicher noch auf einzelstaatlicher Ebene", schätzt Börger ein.